Restorative justice
Mediation im Strafverfahren
In meiner Strafrechtspraxis erlebe ich immer wieder Konstellationen, in denen ich mich frage, ob ein Strafverfahren wirklich der beste Bearbeitungsansatz ist. Ich bin überzeugt, dass viele Straffälle alternativ erledigt werden könnten, mit nachhaltigen wie auch handfesten kurzfristigen Vorteilen für alle Beteiligten und für die Gesellschaft. So können geschädigte Personen ihre Vorstellungen und Wünsche einer Lösung einbringen. Sie können schnell eine Wiedergutmachung erhalten. Die beschuldigte Person kann Verantwortung übernehmen und Wiedergutmachung leisten.
Die Einleitung eines Mediationssettings erscheint mir je früher in einem Strafverfahren desto spannender, auch in verfahrensökonomischer Sicht. Umso sorgsamer müssen die Rahmenbedingungen gewährleitet sein (Stichworte Vertraulichkeit, geschützter Rahmen, absolute Teilnahmefreiwilligkeit insbesondere der geschädigten Personen). Die Abzweigung in eine Mediation kann verschieden erfolgen: Die zuständige Staatsanwaltschaft kann den Parteien vorschlagen, eine solche auf eigene Kosten zu versuchen. Anordnen könnte sie eine solche in Form einer Weisung als Ersatzmassnahme (Art. 237 StGB), z.B. zur Minderung von Wiederholungsgefahr in Fällen von häuslicher Gewalt, wobei die Kosten zu denjenigen des Verfahrens geschlagen würden. Schliesslich ist das Auslagern einer Vergleichsverhandlung denkbar, wobei bei einer Einigung diese zur Einstellung des Verfahrens führen könnte.
Wichtig ist jedenfalls die Einbindung der Strafverfolgungsbehörde, damit für alle Beteiligten klar ist, was eine Einigung für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens bedeutet. Ein praxiserprobtes Beispiel einer Mediationsvereinbarung während laufendem Strafverfahren mit Einbezug der Verfahrensleitung finden Sie hier.
Mögliche Ziele
- Verarbeitungshilfe für Geschädigte
- Verantwortungsübernahme durch Täter:in
- Wiedergutmachung; Entschuldigung
Möglicher Ablauf
- Unverbindliches Erst-Telefonat
- Einzelgespräche (Prüfung der Mediationstauglichkeit, Eruierung der Anliegen, Festlegung des Settings)
- Falls nötig Kontakt mit der Strafverfolgungsbehörde (zur Klärung, was bei Gelingen der Einigung mit dem Strafverfahren geschieht)
- Je nach Wunsch insbesondere der geschädigten Person(en): gemeinsames Gespräch oder Übermitteln durch Mediator oder als
- Zwischenvariante Videogespräch
- Vereinbarung
- Kontrolle deren Vollzugs (z.B. Bezahlung Ausgleichsbetrag)